Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse

Gesetzliche Grundlagen für Wasserrechtsverfahren sind das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG -) und das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -)

Nach § 8 WHG bedarf jede Gewässerbenutzung der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit nicht Ausnahmen gesetzlich zugelassen sind. Gewässer-benutzungen sind gemäß § 9 WHG:

1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern

3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt

4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer

5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

 

Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind

2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen

 

Unsere Leistung im Bereich der wasserrechtlichen Genehmigung und Erlaubnisse

Als beratende Ingenieure der IHK unterstützen wir Sie bei der Erstellung aller erforderlichen Unterlagen und der Kommunikation mit den zuständigen Behörden