Baustellensicherheit

Baustellensicherheit / oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Im Baubereich sind Beschäftigte einem hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Deshalb sind Sie als Bauherr gesetzlich dazu verpflichtet, auf Ihrer Baustelle für Sicherheit zu sorgen. Sobald Beschäftigte mehrerer Unternehmer  auf der Baustelle tätig werden, wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) benötigt. Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der Baustellenverordnung Aufgaben während der Planung und Ausführung. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, muss diese koordinieren und auf ihre Einhaltung überprüfen.

Grundsätzlich ist der Bauherr dafür verantwortlich, dass von der Baustelle keine Gefahren ausgehen.

Ihn trifft die sog. Verkehrssicherheitspflicht. Er muss die Arbeitsstätte (z. B. Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste beschaffen muss, aber auch die Baustelle) so einrichten und unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorgenommen werden, so regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit wie möglich geschützt ist. Die Pflichten werden u. a. in der Baustellenverordnung geregelt.

Unsere Leistungen und Aufgaben als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

 

bei der Planungsphase des Bauvorhabens

  •  Analyse der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
  •  Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4, ArbSchG erforderlich sind.
  •  Erstellung und Übermittlung der Vorankündigung an die Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht)
  •  Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  •  Zusammenstellung der Akte mit Unterlagen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz entsprechend den Merkmalen des Bauwerks

 

bei der Ausführungsphase des Bauvorhabens

  • Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind
  • Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in Bezug auf Erfüllung der Verpflichtungen nach der Baustellenverordnung
  • Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
  • Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
  • Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber